Cum-Ex-Geschäfte heißen so, weil große Pakete von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben wurden. Die bewusst undurchsichtigen Transaktionen von Investoren, Börsenhändlern und Banken hatten nur ein Ziel: bei den Finanzbehörden möglichst große Verwirrung stiften. Mit diesem Trick ließen sich die Beteiligten im großen Stil Kapitalertragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. Die Gewinne wurden aufgeteilt.
Die Akteure hatten immer gesagt, sie hätten nur ein Steuerschlupfloch genutzt. Dem erteilte der BGH eine klare Absage: Aus dem Gesetz habe sich eindeutig ergeben, dass nur eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden könne, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Raum. „Eine Lücke gab's hier nicht.“ Bei Cum-Ex sei es nur um eines gegangen: den „blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen“.
Der BGH entschied auch, dass eine Einziehung der Gewinne aus den hier verhandelten Geschäften zwischen 2007 und 2011 nicht wegen Verjährung ausgeschlossen ist. Das habe der Gesetzgeber durch einen im Dezember 2020 neu eingeführten Passus im Strafgesetzbuch klargestellt. (dpa)