Anlass ist die Reform der Grundsteuer, die ab dem Jahr 2025 infolge Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf neuer Basis erhoben wird. Im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg werden bis Ende Oktober für 66 741 sogenannte wirtschaftliche Einheiten, also bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag erwartet. Eingegangen sind davon bislang etwa 23,1 Prozent, also rund 15 420. Diese Zahlen nennt die Pressestelle der zuständigen Oberfinanzdirektion Frankfurt auf Nachfrage. Die Rücklaufquote im Kreis liege damit im hessenweiten Durchschnitt.
Im Hinblick auf das bekannte Abgabeverhalten, beispielsweise bei Einkommensteuererklärungen, sei es grundsätzlich nicht ungewöhnlich, dass eine erhebliche Menge erst kurz vor Fristende eingehe. Nach dem Sommer und der Ferienzeit rechnet die Oberfinanzdirektion nun mit einem Anstieg. Eine Verlängerung der allgemeinen Abgabefrist erscheine aus derzeitiger Sicht nicht notwendig. Bei der Grundsteuerreform weiche Hessen bewusst vom komplizierten Bundesmodell ab und setze im Sinne der Steuerzahler auf ein „schlankes Modell und einen breiten Service“. Eigentümer müssten dafür nur vergleichsweise wenige Angaben machen, teilt die Behörde mit.
„Die Frist war von Anfang an zu knapp“, meint hingegen Nicole Merta, Justiziarin des Verbands Haus und Grund Hessen. Anfangs habe es bundesweit technische Probleme mit dem Onlinepportal Elster gegeben. „Das hat für großen Frust gesorgt“, erklärt sie. „Dazu kommt, dass vor allem ältere Menschen an dem Onlineverfahren verzweifeln.“
Der Onlinezwang kann umgangen werden, indem man einen Härtefallantrag beim Finanzamt stellt. Allerdings muss klar begründet werden, dass man technische Probleme hat und keine Angehörigen, die helfen können. „Die Möglichkeit kennt leider kaum jemand“, meint Nicole Merta.
Der Sachverhalt müsse telefonisch beim Finanzamt begründet werden. Im Anschluss würden dann erst die Dokumente postalisch zugesendet. (Jan-Christoph Eisenberg/ Kerim Eskalen)
2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Grundsteuer-Berechnung verfassungswidrig ist. Ab 2025 greift deshalb eine bundesweite Reform: Finanzämter dürfen nicht mehr die Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 1935 (Ost) und 1964 (West) nutzen, sondern müssen jedes Grundstück neu bewerten. Hessen hat aber eigene Regeln für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute nicht landwirtschaftliche Grundstücke) sowie C (baureife Grundstücke) getroffen. (jce)