Königs Wusterhausen - Wegen Schnee und Eis war letztes Jahr Enteisungsmittel an manchen Flughäfen knapp. Urlauber saßen fest. Nun wollte ein Passagier Schadensersatz, zu Recht?

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Fehlendes Enteisungsmittel: Airline muss keine Entschädigung zahlen.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
dpa
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