Das hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen entschieden, die am Mittwoch in München veröffentlicht wurden. Als Beispiele für abzugsfähige Umbauten nannten die obersten Steuerrichter die Beseitigung konkreter Gesundheitsgefahren durch Asbest, Brand- und Hochwasserschäden, den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm und die Beseitigung unzumutbarer Geruchsbelästigungen.
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