Wer im Ausland steuerfrei Zigaretten für den Eigenbedarf erwirbt und die dann nahen Verwandten schenkt, verstößt nicht gegen Zollbedingungen. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) in München hervor (VII R 59/10). Demnach ist ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch dann gegeben, “wenn eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt“.
Laut Urteil deckt auch derjenige einen Eigenbedarf, der aus eigenem Willen Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. “Das Steuerprivileg steht demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten mit billigen Zigaretten eindecken“, berichtet der BFH, sondern auch beschenkten Angehörigen. Bedingung ist, dass kein Transportunternehmen eingeschaltet wird: “In diesen Fällen fehlt es an der Voraussetzung des Selbstverbringens.“
Einkaufen in Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören:
Hier müssen sich die Heimkehrer an so genannte Reisefreimengen halten. Wer mit dem Flieger oder auf dem Seeweg die Grenze passiert, darf Waren im Wert von maximal 430 Euro zollfrei mitbringen. Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren gilt ein Limit von 175 Euro. Bei Einreise auf dem Landweg, also mit Auto oder Bahn, reduziert sich der Betrag auf 300 Euro (Heranwachsende wie am Flughafen 175 Euro). Unabhängig vom Reiseweg sind 200 Glimmstängel frei, ebenso ein Liter Schnaps (22 Prozent Alkohol oder mehr), vier Liter Wein, 16 Liter Bier.
dpa






